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  Satzung KJG
 

KJG Bundesstelle

Düsseldorfer Str. 4

41460 Neuss

www.kjg.de

Die Satzung der Katholischen Jungen Gemeinde

Stand: Bundeskonferenz 2007

(Arbeitsgrundlage für die Bundeskonferenz 2009)

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1. Katholische Junge Gemeinde in der Pfarrgemeinde

a) Mitglieder

Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde kann jede/jeder werden,

die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.

Die Mitgliedschaft kann als [4]Dauer-, [5]befristete oder

[6]Fördermitgliedschaft erworben werden.

1/1

_________________________________________________________________

Die/Der Einzelne wird Mitglied der Pfarrgemeinschaft, indem sie/er das

erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.*)

Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu

bezahlen. (Näheres regelt die Diözesansatzung.)

1/2

*) Existiert in der Gemeinde keine Pfarrgemeinschaft, besteht für

die/den EinzelneN die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Bezirks- oder

Diözesanverband. Sie/er wird Mitglied, indem sie/er dies gegenüber der

Bezirks- oder Diözesanleitung erklärt und diese die Erklärung annimmt.

Die Art und Weise der Vertretung regelt die Diözesansatzung.

_________________________________________________________________

Als Mitglied nimmt sie/er an einer oder mehreren der angebotenen

Gesellungs- oder Arbeitsformen teil.

1/3

_________________________________________________________________

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der

Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Leitungsrunde nach

Anhörung der/des Betroffenen.*) Das betroffene Mitglied kann gegen

diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

1/4

*) Falls diese nicht existiert, entscheidet die Pfarrleitung.

_________________________________________________________________

Die befristete Mitgliedschaft in der KJG ist für Einzelne und Gruppen

möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes und seiner Arbeit.

1/5

_________________________________________________________________

Die befristete Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder

mehreren der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen.

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1/6

_________________________________________________________________

Für die Festlegung des Beitrags für die befristete Mitgliedschaft

gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung über die

Mitgliedsbeiträge entsprechend.

1/7

_________________________________________________________________

Die befristete Mitgliedschaft endet, ohne dass es eines Ausschlusses

bedarf, mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

1/8

_________________________________________________________________

Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der

Katholischen Jungen Gemeinde aus.

1/9

_________________________________________________________________

Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen Jungen Gemeinde dient der

ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes.

1/10

_________________________________________________________________

Die/der Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrgemeinschaft, indem

sie/er dies schriftlich erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung

annimmt.*)

Als Fördermitglied verpflichtet sie/er sich zur Zahlung des

Förderbeitrages. Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages

entscheiden die satzungsgemäß zuständigen Gremien der verbandlichen

Gliederung, in der die Fördermitgliedschaft erklärt wird.

1/11

*) Die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft gilt in allen

verbandlichen Gliederungen. Die Bestimmungen über Abgabe und Annahme

der Beitrittserklärung gelten für die jeweiligen verbandlichen

Leitungen entsprechend.

_________________________________________________________________

Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der

Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der

Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären.

Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet die

Leitungsrunde^*) nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene

Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss bei der

Mitgliederversammlung Berufung einlegen.

1/12

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*) Falls diese nicht existiert, entscheidet die Pfarrleitung.

_________________________________________________________________

Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der

Katholischen Jungen Gemeinde aus.

1/13

_________________________________________________________________

b) Die Pfarrgemeinschaft

Die Mitglieder der Katholischen Jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden

die Pfarrgemeinschaft.

1/14

_________________________________________________________________

Sie ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen Jungen Gemeinde.

Hat sich der Diözesanverband in Bezirksverbände untergliedert, ist sie

Mitglied im Bezirksverband. Sie arbeitet mit anderen

BDKJ-Mitgliedsverbänden zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.

1/15

_________________________________________________________________

Sie führt den Namen Katholische Junge Gemeinde N.N.

1/16

_________________________________________________________________

Die Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen

der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben,

Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation.

1/17

_________________________________________________________________

Die LeiterInnen der Teams, Gruppen und Clubs oder Arbeitskreise werden

entweder von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungsbeziehungsweise

Arbeitsform gewählt oder durch die Leitungsrunde *)

berufen.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Leitungsrunde *).

1/18

*) Falls diese nicht existiert, durch die Pfarrleitung.

_________________________________________________________________

Die Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Betrag ab,

dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.

1/19

_________________________________________________________________

Die Vertretung im Diözesanverband erfolgt in der Regel über den

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Bezirksverband bzw. den Bezirk. Näheres regelt die Diözesansatzung.

1/20

_________________________________________________________________

Die Pfarrgemeinschaft kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele

sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Pfarrsatzung geben.

Diese Satzung muss mindestens enthalten:

* Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der

Katholischen Jungen Gemeinde

* die Mitgliedschaft im Diözesanverband bzw. im Bezirksverband

* die Zugehörigkeit zum BDKJ

Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:

* die Mitgliederversammlung

* die Pfarrleitung

Diese Satzung kann gemäß der nachfolgenden Paragraphen enthalten:

* die Leitungsrunde

Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Diözesanleitung. Ist die

Pfarrgemeinschaft Mitglied im Bezirksverband, bedarf die Satzung der

Zustimmung der Bezirksleitung. Gegen die Entscheidung der

Diözesanleitung bzw. Bezirksleitung kann beim Diözesanausschuss bzw.

Bezirksausschuss Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss bzw.

Bezirksausschuss entscheidet verbindlich.

Über den Ausschluss einer Pfarrgemeinschaft entscheidet die

Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen. Ist die

Pfarrgemeinschaft Mitglied im Bezirksverband, entscheidet die

Bezirksleitung nach Anhörung der Betroffenen über den Ausschluss.

Diese Anhörung geschieht in einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung. Die betroffene Pfarrgemeinschaft kann gegen

diesen Beschluss beim Diözesanausschuss bzw. Bezirksausschuss Berufung

einlegen. Der Diözesanausschuss bzw. Bezirksausschuss entscheidet

verbindlich.

Der Auflösung der KJG-Pfarrgemeinschaften müssen drei Viertel der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser

Versammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der

Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen.

Das Vermögen der KJG-Pfarrgemeinschaft fällt bei Auflösung an die

nächst höhere KJG-Ebene. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der

KJG-Pfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten. Dies gilt sinngemäß

im Falle eines Ausschlusses für Vermögen aus öffentlichen

Bezuschussungen.

Sollte sich die Pfarrgemeinschaft innerhalb von drei Jahren neu

konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen.

1/21

_________________________________________________________________

c) Die Organe der Pfarrgemeinschaft

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Die Organe der Pfarrgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und die

Pfarrleitung. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine

Leitungsrunde einsetzen.

1/22

_________________________________________________________________

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ der

Pfarrgemeinschaft. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie

der Satzung und der Beschlüsse der Bezirks- und Diözesankonferenz die

grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der Pfarrgemeinschaft.

1/23

_________________________________________________________________

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben

vorbehalten:

* Beratung und Beschlussfassung über

+ die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge

+ die Finanzen der Pfarrgemeinschaft

+ die Pfarrsatzung

+ die Jahresplanung

* Entgegennahme des Jahresberichtes der Pfarrleitung und des

Kassenberichtes

* Entlastung der Pfarrleitung

* Wahl der Pfarrleitung

* Wahl der KassenprüferInnen

* Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung

1/24

_________________________________________________________________

Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:

* die Dauermitglieder der Pfarrgemeinschaft, sofern sie den

Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.

Beratend:

* die nicht stimmberechtigen Mitglieder außer den Fördermitgliedern

* ein Mitglied der Gemeindeleitung

* ein Mitglied des Pfarrvorstandes des BDKJ

* ein Mitglied der Bezirksleitung der Katholischen Jungen Gemeinde

1/25

_________________________________________________________________

Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie

wird von der Pfarrleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der

Tagesordnung und der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge

einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise eingeladen. Eine

Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Leitungsrunde

oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht

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werden. Anträge auf Abwahl der Pfarrleitung und Anträge auf

Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung 14

Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung

zuzuleiten.

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit

der anwesenden Mitglieder. Abstimmung über Änderung der Satzung und

Abwahl der Pfarrleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den

Mitgliedern zugänglich gemacht.

1/26

_________________________________________________________________

Die Leitungsrunde

Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der

Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit der Pfarrgemeinschaft

und stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungsformen und

Arbeitsformen aufeinander ab.

1/27

_________________________________________________________________

Der Leitungsrunde sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

* Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der

Veranstaltungen und Aktionen der Pfarrgemeinschaft

* Sorge um die Finanzen der Pfarrgemeinschaft und Beschlussfassung

über außerplanmäßige Ausgaben

* Vorbereitung der Mitgliederversammlung

* Erfahrungsaustausch und Weiterbildung

* Informationen über die Situation der Mädchen und Jungen in der

Pfarrgemeinde

* Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen

* Gewinnung, Berufung und Bestätigung von LeiterInnen und

MitarbeiterInnen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen

Gesellungs- und Arbeitsform

1/28

_________________________________________________________________

Zur Leitungsrunde gehören stimmberechtigt:

* je zwei VertreterInnen jeder Gesellungs- und Arbeitsform

(vergleiche [7]Ziffer 1/30)

* die Mitglieder der Pfarrleitung

Beratend:

* die LeiterInnen der Gesellungs- und Arbeitsformen

* die/der KassiererIn (sofern sie/er nicht stimmberechtigt der

Leitungsrunde angehört)

* die MitarbeiterInnen

* einE VertreterIn des Jugendausschusses im Pfarrgemeinderat

Weitere Mitglieder können von der Leitungsrunde berufen werden.

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1/29

_________________________________________________________________

Die Mitglieder der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen wählen zwei

VertrererInnen für die Leitungsrunde.

1/30

_________________________________________________________________

Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, von der

Pfarrleitung einberufen und geleitet.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit; über die einzelnen Beschlüsse

wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

1/31

_________________________________________________________________

Die Pfarrleitung

Die Pfarrleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der

Pfarrgemeinschaft. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

* Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der

Leitungsrunde

* Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde

* Vertretung und Mitarbeit auf der Bezirksebene der KJG

* Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden

* Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen Gemeinschaften und

Gremien

* Verantwortung für die Finanzen

* Sorge um die Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen durch den

Verband (insbesondere der GruppenleiterInnen).

1/32

_________________________________________________________________

Die Pfarrleitung ist paritätisch*) zu besetzen, ihr gehören mindestens

an:

* zwei Pfarrleiterinnen

* zwei Pfarrleiter

Von diesen vier Personen ist eine Person Geistliche Leiterin/

Geistlicher Leiter**).

Von der Verpflichtung zur Parität sind die Pfarrgemeinschaften

ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder Jungen und Männer

vertreten sind.

Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig

sein.

Die Pfarrleitung kann für die Kassenführung eineN KassiererIn berufen.

1/33

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*) Das heißt: in gleicher Anzahl Männer und Frauen.

**) Die Aufgaben der Pfarrleitung können auch dann wahrgenommen

werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Steht keinE KandidatIn als

Geistliche Leiterin/Geistlicher Leiter zur Verfügung, entscheidet die

Mitgliederversammlung, welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt

bleibt. Dies gilt analog für alle weiteren (Leitungs-)Gremien des

Verbandes.

_________________________________________________________________

Die Mitglieder der Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung

für zwei Jahre gewählt.

Die Mitglieder der Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur vor der

Mitgliederversammlung erklären.

1/34

_________________________________________________________________

10

2. Katholische Junge Gemeinde in der Diözese

a) Der Diözesanverband

Der Diözesanverband der Katholischen Jungen Gemeinde ist der

Zusammenschluss der Pfarrgemeinschaften in der Diözese. Hat sich ein

Diözesanverband in Bezirksverbände untergliedert, so ist der

Diözesanverband der Zusammenschluss der Bezirksverbände.

2/1

_________________________________________________________________

Der Diözesanverband ist Mitglied im Bundesverband der Katholischen

Jungen Gemeinde und im Diözesanverband des BDKJ.

2/2

_________________________________________________________________

Er führt den Namen Katholische Junge Gemeinde Diözesanverband N.N.

2/3

_________________________________________________________________

Aufgabe des Diözesanverbandes ist die Unterstützung, Förderung und

Koordinierung entweder der Arbeit der Pfarrgemeinschaften und der

Bezirke oder der Bezirksverbände und deren Vertretung in Kirche und

Öffentlichkeit.

2/4

_________________________________________________________________

Der Diözesanverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie

der Satzung eine eigene Diözesansatzung.

Diese Satzung muss enthalten:

* Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der

Katholischen Jungen Gemeinde

* die Mitgliedschaft im Bundesverband

* die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Diözesanebene

Gemäß der nachfolgenden Paragraphen

* die Diözesankonferenz

* den Diözesanausschuss

* die Diözesanleitung

Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die

Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesausschuss Einspruch

erhoben werden. Der Bundesausschuss entscheidet verbindlich.

2/5

_________________________________________________________________

b) Der Bezirk/Bezirksverband

Zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Diözesanverband

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entweder in Bezirke oder Bezirksverbände gliedern.*)

Für Bezirke gelten die Bestimmungen wie für Bezirksverbände ohne

Ziffer 2/7, 2/8, 2/9, 2/11 zweiter und sechster Spiegelstrich. Die

Bestimmungen für den Bezirksverband gelten für andere

Untergliederungen entsprechend.**)

2/6

*) Dies gilt auch für andere Benennungen, zum Beispiel Dekanat, Kreis,

Region.

**) Die Diözesansatzung regelt die für diese Ebene geltenden

Bestimmungen und Strukturen besonders.

_________________________________________________________________

Der Bezirksverband ist der Zusammenschluss der Pfarrgemeinschaften im

Bezirk.

2/7

_________________________________________________________________

Der Bezirksverband ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen

Jungen Gemeinde und im Bezirksverband des BDKJ.

2/8

_________________________________________________________________

Er führt den Namen Katholische Junge Gemeinde Bezirksverband N.N.

2/9

_________________________________________________________________

Aufgabe des Bezirksverbandes ist die Unterstützung, Förderung und

Koordinierung der Pfarrgemeinschaften und deren Vertretung in Kirche

und Öffentlichkeit.

Der Bezirksverband hat keine Beitragshoheit.

2/10

_________________________________________________________________

Der Bezirksverband kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie

der Satzung des Verbandes eine eigene Bezirkssatzung geben.

Die Satzung muss enthalten:

* Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der

Katholischen Jungen Gemeinde

* die Mitgliedschaft im Diözesanverband

* die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Bezirksebene.

Gemäß der nachfolgenden Paragraphen

* eine Bezirkskonferenz

* eine Bezirksleitung

* einen Bezirksausschuss

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2/11

_________________________________________________________________

c) Die Organe des Bezirksverbandes/Bezirks

Die Organe des Bezirksverbandes sind:

* die Bezirkskonferenz

* der Bezirksausschuss

* die Bezirksleitung.

Die Organe des Bezirks sind:

* die Bezirkskonferenz

* die Bezirksleitung.

Bei Bedarf kann die Bezirkskonferenz einen Bezirksausschuss

einrichten.

2/12

_________________________________________________________________

Die Bezirkskonferenz

Die Bezirkskonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des

Bezirksverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Bezirksverbandes im

Rahmen der Satzung sowie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und

der Beschlüsse der Diözesankonferenz.

2/13

_________________________________________________________________

Der Bezirkskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

* Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit zwischen den

Pfarrgemeinschaften

* Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen des

Bezirksverbandes

* Beratung und Beschlussfassung über die Finanzen des

Bezirksverbandes

* Entgegennahme des Berichtes der Bezirksleitung

* Entlastung der Bezirksleitung

* Einbringung von Anträgen an die Diözesankonferenz

* Wahl des/der Delegierten zur Diözesankonferenz und zur

Bezirksversammlung des BDKJ

* Wahl der Bezirksleitung

* Wahl der KassenprüferInnen

* Abwahl einzelner Mitglieder der Bezirksleitung bzw. des

Bezirksausschusses.

2/14

_________________________________________________________________

Die Bezirkskonferenz kann für bestimmte Aufgaben paritätisch besetzte

Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen

Belangen sind hiervon ausgenommen.

2/15

_________________________________________________________________

13

Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkskonferenz sind:

* aus jeder Pfarrgemeinschaft eine paritätisch besetzte Delegation

mindestens aus einer Frau und einem Mann bestehend. Die Stimmen

der Pfarrdelegationen werden zunächst von den Mitgliedern der

Pfarrleitung wahrgenommen. Nicht durch die Pfarrleitung

wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von den

Mitgliederversammlungen zu wählen sind, wahrgenommen. Von der

Verpflichtung zur Parität sind die Pfarrgemeinschaften

ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen bzw. nur Jungen und

Männer Mitglied sind.

* die Mitglieder der Bezirksleitung.

Beratende Mitglieder sind:

* die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrleitungen

* die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksausschusses

* ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen Jungen Gemeinde

* ein Mitglied des Bezirksvorstandes des BDKJ

2/16

_________________________________________________________________

Die Bezirkskonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie

wird von der Bezirksleitung einberufen und geleitet.

Eine Bezirkskonferenz muss einberufen werden, wenn ein Drittel der

Pfarrleitungen oder der Bezirksausschuss dies beantragt.

Den Ablauf der Bezirkskonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn

keine eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung

des Diözesanverbandes entsprechend.

2/17

_________________________________________________________________

Änderungen der Bezirkssatzung können im Rahmen der Diözesansatzung von

der Bezirkskonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

Die Satzung bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die

Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch

erhoben werden. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich.

2/18

_________________________________________________________________

Der Bezirksausschuss

Der Bezirksausschuss berät über die Arbeit und beschließt über

laufende wichtige Angelegenheiten des Bezirksverbandes.

2/19

_________________________________________________________________

Dem Bezirksausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

* Planung und Vorbereitung der Bezirkskonferenz

* Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Bezirkskonferenz

14

2/20

_________________________________________________________________

Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksausschusses sind mindestens:

* 3 Frauen, von denen höchstens eine Geistliche Leiterin sein kann

* 3 Männer, von denen höchstens einer Geistlicher Leiter sein kann

* die Mitglieder der Bezirksleitung

Gäste können von der Bezirksleitung eingeladen werden.

2/21

_________________________________________________________________

Die Mitglieder des Bezirksausschusses werden von der Bezirkskonferenz

für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im

Bezirksausschuss ist nicht möglich.

2/22

_________________________________________________________________

Der Bezirksausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal

jährlich zusammen. Er wird von der Bezirksleitung einberufen. Den

Vorsitz hat die Bezirksleitung.

2/23

_________________________________________________________________

Die Bezirksleitung

Zu den Aufgaben der Bezirksleitung gehören insbesondere:

* Leitung des Bezirksverbandes N.N. der Katholischen Jungen Gemeinde

im Rahmen der Beschlüsse des Diözesan- und Bezirksverbandes

* Einberufung und Leitung der Bezirkskonferenz

* Einberufung und Leitung des Bezirksausschusses

* Kontakte zu den Pfarrgemeinschaften des Bezirksverbandes und

Förderung der Kontakte zwischen den Pfarrgemeinschaften

* Hilfestellung bei der Gründung neuer Pfarrgemeinschaften

* Sorge tragen für die Durchführung von Schulungen für die

Verantwortlichen sowie von Veranstaltungen und Aktionen im

Bezirksverband

* Vertretung des Bezirksverbandes im Diözesanverband

* Vertretung des Bezirksverbandes in der Bezirksversammlung BDKJ

sowie in Kirche und Öffentlichkeit

* Verantwortung für die Finanzen des Bezirkverbandes

2/24

_________________________________________________________________

Die Bezirksleitung ist paritätisch zu besetzen. Zur Bezirksleitung

gehören mindestens:

* zwei Bezirksleiterinnen

* zwei Bezirksleiter

Von diesen vier Personen ist eine Person Geistliche

Leiterin/Geistlicher Leiter. Mindestens ein Mitglied der

15

Bezirksleitung muss voll geschäftsfähig sein.

2/25

_________________________________________________________________

Die Mitglieder der Bezirksleitung werden von der Bezirkskonferenz für

zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Bezirksleitung können ihren

Rücktritt nur vor der Bezirkskonferenz erklären.

2/26

_________________________________________________________________

d) Die Organe des Diözesanverbandes

Die Organe des Diözesanverbandes sind

* die Diözesankonferenz

* der Diözesanausschuss

* die Diözesanleitung.

2/27

_________________________________________________________________

Die Diözesankonferenz

Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des

Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im

Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes und

der Beschlüsse der Bundeskonferenz.

2/28

_________________________________________________________________

Der Diözesankonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

* Beschlussfassung über:

+ die Diözesansatzung

+ die Jahresplanung

+ das Schulungsprogramm

+ gemeinsame Aktionen

+ den Diözesanbeitrag

* Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Diözesanleitung und des

Diözesanausschusses

* Entgegennahme des Finanzberichtes

* Erteilung der Entlastung

* Wahl

+ der Diözesanleitung

+ des Diözesanausschusses

+ der Delegierten für die Bundeskonferenz

+ der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ

* Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung beziehungsweise

des Diözesanausschusses.

2/29

_________________________________________________________________

Die Diözesankonferenz kann für bestimmte Aufgaben paritätisch besetzte

Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen

16

Belangen sind hiervon ausgenommen.

2/30

_________________________________________________________________

Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind:

* die Mitglieder der paritätisch zu besetzenden Bezirksdelegationen,

bestehend aus VertreterInnen der Bezirksleitungen und /oder den

Delegierten der Bezirke/Bezirksverbände

* die Mitglieder der Diözesanleitung

Beratende Mitglieder sind:

* die DiözesanreferentInnen und die DiözesansekretärInnen

* die LeiterInnen von Sachausschüssen

* ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen Jungen Gemeinde

* ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ.

Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen.

2/31

_________________________________________________________________

Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und

wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der

Regel öffentlich. Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss

einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss oder ein Drittel der

Bezirksleitungen dies beantragen.

Den Ablauf der Diözesankonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn

keine eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung

der Bundeskonferenz entsprechend.

2/32

_________________________________________________________________

Änderungen der Diözesansatzung können nur beschlossen werden, wenn

zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und

der Änderungsantrag den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens

drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.

2/33

_________________________________________________________________

Der Diözesanausschuss

Der Diözesanausschuss berät über die Arbeit und beschließt über

laufende Angelegenheiten des Diözesanverbandes.

2/34

_________________________________________________________________

Dem Diözesanausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

* Planung und Vorbereitung der Diözesankonferenz

* Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesankonferenz

* Beschlussfassung über den Etat des Diözesanverbandes

* Schlichtung und Entscheidung bei Konfliktfällen*)

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2/35

*) Betroffene Mitglieder haben bei der Entscheidung kein Stimmrecht.

_________________________________________________________________

Der Diözesanausschuss ist paritätisch zu besetzen. Stimmberechtigte

Mitglieder des Diözesanausschusses sind mindestens:

* vier Frauen, von denen höchstens eine Geistliche Leiterin sein

kann

* vier Männer, von denen höchstens einer Geistlicher Leiter sein

kann

* die Mitglieder der Diözesanleitung.

Beratende Mitglieder sind:

* die DiözesanreferentInnen

* die DiözesansekretärInnen

* die LeiterInnen von Sachausschüssen.

Die Diözesanleitung kann Gäste einladen.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses müssen

uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sein.

2/36

_________________________________________________________________

Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der

Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre

gewählt. Mitglieder im Diözesanausschuss können nur BezirksleiterInnen

werden. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss

ist nicht möglich.*) Die Amtszeit endet vorzeitig bei der

nächstfolgenden Diözesankonferenz, wenn die Person nicht mehr

BezirksleiterIn ist. Sie endet jedoch mit sofortiger Wirkung, wenn die

betreffende Person von der Bezirkskonferenz als BezirksleiterIn

abgewählt wurde.**)

Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses müssen

uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sein.

2/37

*) Wird eine Stelle im Diözesanausschuss frei, so rückt bis zur

nächsten Diözesankonferenz die Person der jeweiligen Gruppe

(Bezirksleiterin, Bezirksleiter) nach, die bei der Wahl zum

Diözesanausschuss die nächsthöhere Stimmenanzahl hatte.

**) Diözesanverbände, die die Besetzung des Diözesanausschusses mit

BezirksleiterInnen nicht gewährleisten können, haben die Möglichkeit,

von der Bezirkskonferenz für diese Aufgabe gewählte Frauen und Männer

in den Diözesanausschuss zu wählen. Ihre Amtszeit endet vorzeitig bei

der nächstfolgenden Diözesankonferenz, wenn die Person nicht mehr von

der Bezirkskonferenz beauftragt ist. Sie endet jedoch mit sofortiger

Wirkung, wenn die betreffende Person von der Bezirkskonferenz

abgewählt wurde.

_________________________________________________________________

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Der Diözesanausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal

jährlich zusammen. Er wird von der Diözesanleitung vier Wochen vorher

einberufen. Den Vorsitz hat die Diözesanleitung.

2/38

_________________________________________________________________

Die Diözesanleitung

Zu den Aufgaben der Diözesanleitung gehören insbesondere:

* Leitung und Geschäftsführung des Diözesanverbandes im Rahmen der

Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der

Organe des Bundes- und Diözesanverbandes.

* Kontakt zu den Bezirken/Bezirksverbänden und Förderung der

Kontakte zwischen den Bezirken/Bezirksverbänden.

* Vertretung des Diözesanverbandes im Bundesverband.

* Vertretung des Diözesanverbandes im BDKJ auf Diözesanebene.

* Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche und Öffentlichkeit.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung mit Zustimmung

des Diözesanausschusses ReferentInnen und SachbearbeiterInnen sowie

MitarbeiterInnen berufen.

2/39

_________________________________________________________________

Die Diözesanleitung ist paritätisch zu besetzen, zu ihr gehören

mindestens:

* zwei Diözesanleiterinnen

* zwei Diözesanleiter, wovon einer Geistlicher Leiter ist

Die Mitglieder der Diözesanleitung müssen uneingeschränkt

geschäftsfähig sein.

2/40

_________________________________________________________________

Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz

für zwei Jahre gewählt.

Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur vor der

Diözesankonferenz erklären.

2/41

_________________________________________________________________

Mitgliederentscheid

Jeder Diözesanverband hat die Möglichkeit einen Mitgliederentscheid in

seine Satzung aufzunehmen. Der Mitgliederentscheid ist die Möglichkeit

der direkten Mitbestimmung auf Bezirks- und Diözesanebene.

Gegenstand eines Mitgliederentscheides können all diejenigen

bezirksverbandlichen Angelegenheiten sein, über die die

Bezirkskonferenz beschließen kann bzw. diejenigen

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diözesanverbandlichen Anliegen, über die die Diözesankonferenz

beschließen kann. Ausgenommen vom Mitgliederentscheid sind auf jeden

Fall Anträge:

* zur Änderung der Satzung

* die gegen die Satzung oder die Grundlagen und Ziele verstoßen

* über die Abwahl von gewählten Mitgliedern der Leitungen,

Ausschüsse und satzungsgemäßen Kommissionen

* über den Ausschluss von Mitgliedern, Bezirken und Pfarreien

Mitgliederentscheide sind für die satzungsgemäßen Gremien der

jeweiligen Ebene für mindestens ein Jahr bindend. Über Gegenstände, zu

denen in den letzten zwölf Monaten Mitgliederentscheide durchgeführt

wurden, kann kein neuer Mitgliederentscheid durchgeführt werden.

Zu Gegenständen beantragter oder eingeleiteter Mitgliederentscheide

darf die entsprechende Ebene zwischenzeitlich keine Beschlüsse fassen.

Näheres regelt die Diözesansatzung; diese muss mindestens folgende

Standards enthalten:

* Ein Mitgliederentscheid gilt für die (Teil-) Mitgliederebene, die

ihn durchführt. Möglich sind Gesamtmitgliederentscheide,

geschlechtsspezifische Teil-Mitgliederentscheide oder

altersspezifische Teil-Mitgliederentscheide.

* Über die formale Zulassung eines Mitgliederentscheides muss die

Leitung der jeweiligen Ebene anhand der in der Satzung

festgelegten Kriterien entscheiden.

* Der Mitgliederentscheid muss spätestens vier Monate nach

Antragstellung abgeschlossen sein.

* Im Falle einer Nichtzulassung muss es eine Einspruchsmöglichkeit

beim Ausschuss der entsprechenden, oder, falls dieser nicht

existiert, beim Ausschuss der übergeordneten Ebene geben.

* Es muss der Abstimmungszeitraum (Beginn und Ende der Stimmabgabe),

der mindestens zwei Wochen beträgt, festgelegt werden sowie eine

Frist für einen möglichen Einspruch gegen die Nichtzulassung und

dessen Entscheidung.

* Ein Mitgliederentscheid auf Bezirksebene muss von Dauermitgliedern

aus mehreren Pfarreien beantragt werden.

* Ein Mitgliederentscheid auf Diözesanebene muss von

Dauermitgliedern aus mehreren Pfarreien und mehreren Bezirken

beantragt werden.

* Der Mitgliederentscheid muss von mindestens 5% der Dauermitglieder

der entsprechenden Ebene beantragt werden.

* Jedes stimmberechtigte Mitglied muss die Unterlagen zum

Mitgliederentscheid (Antrag und Begründung, Gegenposition falls

vorhanden, Abstimmungsmodalitäten und Stimmkarte) rechtzeitig und

persönlich erhalten.

* Das Verfahren der Stimmabgabe muss für alle stimmberechtigten

Mitglieder gleich sein.

* Die Mitglieder müssen in geeigneter Form über das Ergebnis des

Mitgliederentscheides informiert werden.

* Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

* Es müssen mindestens 10% der beim Mitgliederentscheid

stimmberechtigte Mitglieder ihre Stimme abgeben, damit der

Mitgliederentscheid gültig ist.

2/42

20

_________________________________________________________________

21

3. Katholische Junge Gemeinde im Bundesgebiet

a) Der Bundesverband

Der Bundesverband der Katholischen Jungen Gemeinde ist der

Zusammenschluss der Diözesanverbände in der Bundesrepublik

Deutschland.

3/1

_________________________________________________________________

Er ist Mitgliedsverband im BDKJ.

3/2

_________________________________________________________________

Er führt den Namen Katholische Junge Gemeinde.

3/3

_________________________________________________________________

Aufgabe des Bundesverbandes ist die Unterstützung, Förderung und

Koordinierung der Arbeit der Diözesanverbände und die Vertretung des

Verbandes in Kirche und Öffentlichkeit.

3/4

_________________________________________________________________

b) Die Organe des Bundesverbandes

Die Organe des Bundesverbandes sind

* die Bundeskonferenz

* die Bundesmännerkonferenz

* die Bundesfrauenkonferenz

* der Bundesausschuss

* die Bundesleitung.

3/5

_________________________________________________________________

Die Bundeskonferenz

Die Bundeskonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des

Bundesverbandes. Sie bestimmt im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie

der Satzung die Aufgaben des Verbandes.

3/6

_________________________________________________________________

Der Bundeskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

* Beschlussfassung über:

+ die Grundlagen und Ziele sowie die Satzung der Katholischen

Jungen Gemeinde

+ gemeinsame Aktionen und bundesverbandliche Schwerpunkte

22

+ den Bundesbeitrag

+ zustimmungspflichtige Paragraphen der Satzung des

Bundesstelle der KJG e.V.

* Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Bundesleitung, des

Bundesausschusses, der Mitgliederversammlung der Bundesstelle der

KJG e.V., der Kommissionen und des Wahlausschusses

* Kenntnisnahme der Ergebnisse der Bundesfrauen- und

Bundesmännerkonferenz.

* Wahl

+ der Bundesleitung

+ des Bundesausschusses

+ von 2 Frauen und 2 Männern in die Mitgliederversammlung des

Bundesstelle der KJG e.V.

+ der/des Delegierten für die Hauptversammlung des BDKJ

+ des Wahlausschusses

+ der Kommissionsmitglieder

+ der Sachausschussmitglieder

* Abwahl einzelner Mitglieder der Bundesleitung bzw. des

Bundesausschusses bzw. der von der Bundeskonferenz gewählten

Mitglieder der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V.

und der Kommissionen.

3/7

_________________________________________________________________

Die Bundeskonferenz kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen und

Sachausschüsse einrichten. Diese sind paritätisch zu besetzen.

Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind hiervon

ausgenommen.

3/8

_________________________________________________________________

Stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz sind:

·

130 Vertreterinnen und Vertreter der Diözesanverbände

·

Die Größe der Diözesandelegationen wird wie folgt ermittelt:

Jeder Diözesanverband erhält mindestens 4 und höchstens 8 Stimmen. Die Sitze werden

nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt.

Grundlage für die Verteilung sind die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der

Bundesstelle gemeldeten stimmberechtigten Mitglieder.

Hat ein Diözesanverband nicht 35 Prozent der zu erwartenden Mitgliedsbeiträge des

laufenden Jahres bis drei Wochen vor der Bundeskonferenz an die Bundesstelle

überwiesen und abgerechnet oder die Vorjahresrechnung nicht korrekt und fristgemäß

abgerechnet, so ruht sein Stimmrecht, d. h. die von ihm entsandten Delegierten sind nicht

stimmberechtigt. Die Größe der anderen Delegationen bleibt davon unberührt.

Das Abrechnungsverfahren wird durch einen Beschluss des Bundesausschusses

festgesetzt.

Die Diözesandelegationen sind paritätisch zu besetzen. Bei ungerader

Stimmenzahl kann die 3., 5. bzw. 7. Stimme von einer Frau oder einem Mann

23

wahrgenommen werden.

Die Stimmen der Diözesandelegationen werden zunächst von den

Diözesanleitungen wahrgenommen. Nicht durch die Diözesanleitung

wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von den

Diözesankonferenzen zu wählen sind, besetzt.

Beratende Mitglieder sind:

* die BundesreferentInnen

* falls nicht stimmberechtigt, die Mitglieder des Bundesausschusses

und der Mitgliederversammlung des "Bundesstelle der KJG e.V."

* falls nicht stimmberechtigt, die Mitglieder von Sachausschüssen

und des Wahlausschusses

* ein Mitglied des Bundesvorstandes BDKJ

* die nicht stimmberechtigten Diözesanleitungsmitglieder

* die gewählten Mitglieder des Vorstandes der LAG Bayern

* die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Konferenzleitung der

Bundesfrauen- und der Bundesmännerkonferenz

Die Bundesleitung kann Gäste zur Bundeskonferenz einladen.

3/9

_________________________________________________________________

Die Bundeskonferenz tritt jährlich zusammen und wird von der

Bundesleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der Regel

öffentlich.

Eine außerordentliche Bundeskonferenz muss einberufen werden, wenn der

Bundesausschuss oder ein Drittel der Diözesanverbände dies beantragt.

Der Ablauf der Bundeskonferenz regelt sich nach der Geschäftsordnung.

3/10

_________________________________________________________________

Änderungen der Grundlagen und Ziele, der Satzung sowie der

Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder.

3/11

_________________________________________________________________

Die Bundesfrauenkonferenz

Die Bundesfrauenkonferenz berät über die Arbeit und beschließt über

die bundesverbandliche Mädchen- und Frauenarbeit.

3/12

_________________________________________________________________

Die Bundesfrauenkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:

* Informationsaustausch über die Frauen- und Mädchenarbeit in den

Diözesanverbänden

* Kooperationsvereinbarungen im Bereich der Frauen- und

Mädchenarbeit zwischen Diözesen und Bundesleitung

24

* Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen und

bundesverbandliche Schwerpunkte der Frauen- und Mädchenarbeit

* Verabschiedung von Stellungnahmen

* Verabschiedung von Anträgen an die Bundeskonferenz

* Vorberatung von Bundeskonferenzanträgen

* Wahl der für die Leitung der Bundesfrauenkonferenz

verantwortlichen Frauen (Konferenzleitung)

* Über die Ergebnisse der Bundesfrauenkonferenz wird die

Bundeskonferenz im Anschluss informiert

3/13

_________________________________________________________________

Stimmberechtigte Mitglieder der Bundesfrauenkonferenz sind:

* die stimmberechtigten Frauen der Bundeskonferenz

* die Frauen der Konferenzleitung, sofern sie in der Bundeskonferenz

nicht stimmberechtigt sind.

Beratende Mitglieder sind:

* die beratenden Frauen der Bundeskonferenz.

Die Konferenzleitung kann Gäste zur Bundesfrauenkonferenz einladen.

3/14

_________________________________________________________________

Die Bundesfrauenkonferenz tritt jährlich im Rahmen der Bundeskonferenz

zusammen und wird von den Bundesleiterinnen einberufen. Die

Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung übernimmt die

Konferenzleitung, bestehend aus einer Bundesleiterin und vier von der

Bundesfrauenkonferenz gewählten Frauen.

3/15

_________________________________________________________________

Im Rahmen der Bundeskonferenz muss eine außerordentliche

Bundesfrauenkonferenz einberufen werden, wenn ein Drittel der dort

anwesenden stimmberechtigten Frauen dies beantragt.

Den Ablauf der Bundesfrauenkonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn

keine eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung

der Bundeskonferenz entsprechend. Das Protokoll wird als Anhang zum

Bundeskonferenzprotokoll veröffentlicht.

3/16

_________________________________________________________________

Die Vertreterinnen der Bundesfrauenkonferenz in der Konferenzleitung

werden von der Bundesfrauenkonferenz für ein Jahr gewählt. Wählbar

sind auf der Bundeskonferenz stimmberechtigte Frauen. Die Wahl ist

persönlich; eine Vertretung in der Konferenzleitung ist nicht möglich.

3/17

_________________________________________________________________

Die Konferenzleitung der Bundesfrauenkonferenz tritt nach Bedarf

25

zusammen und wird von den Bundesleiterinnen vier Wochen vorher

einberufen. Den Vorsitz haben die Bundesleiterinnen.

3/18

_________________________________________________________________

Die Bundesmännerkonferenz

Die Bundesmännerkonferenz berät über die Arbeit und beschließt über

die bundesverbandliche Männer- und Jungenarbeit.

3/19

_________________________________________________________________

Die Bundesmännerkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:

* Informationsaustausch über die Männer- und Jungenarbeit in den

Diözesanverbänden

* Kooperationsvereinbarungen im Bereich der Männer- und Jungenarbeit

zwischen Diözesen und Bundesleitung

* Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen und

bundesverbandliche Schwerpunkte der Männer- und Jungenarbeit

* Verabschiedung von Stellungnahmen

* Verabschiedung von Anträgen an die Bundeskonferenz

* Vorbereitung von Bundeskonferenzanträgen

* Wahl der für die Leitung der Bundesmännerkonferenz

verantwortlichen Männer (Konferenzleitung)

* Über die Ergebnisse der Bundesmännerkonferenz wird die

Bundeskonferenz im Anschluss informiert.

3/20

_________________________________________________________________

Stimmberechtigte Mitglieder der Bundesmännerkonferenz sind:

* die stimmberechtigten Männer der Bundeskonferenz

* die Männer der Konferenzleitung, sofern sie in der Bundeskonferenz

nicht stimmberechtigt sind.

Beratende Mitglieder sind:

* die beratenden Männer der Bundeskonferenz

Die Konferenzleitung kann Gäste zur Bundesmännerkonferenz einladen.

3/21

_________________________________________________________________

Die Bundesmännerkonferenz tritt jährlich im Rahmen der Bundeskonferenz

zusammen und wird von den Bundesleitern einberufen. Die Vorbereitung,

Leitung und Nachbereitung übernimmt die Konferenzleitung, bestehend

aus einem Bundesleiter und vier von der Bundesmännerkonferenz

gewählten Männern.

3/22

_________________________________________________________________

Im Rahmen der Bundeskonferenz muss eine außerordentliche

Bundesmännerkonferenz einberufen werden, wenn ein Drittel der dort

26

anwesenden stimmberechtigten Männer dies beantragt.

Den Ablauf der Bundesmännerkonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn

keine eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung

der Bundeskonferenz entsprechend. Das Protokoll wird als Anhang zum

Bundeskonferenzprotokoll veröffentlicht.

3/23

_________________________________________________________________

Die Vertreter der Bundesmännerkonferenz in der Konferenzleitung werden

von der Bundesmännerkonferenz für ein Jahr gewählt. Wählbar sind auf

der Bundeskonferenz stimmberechtigte Männer. Die Wahl ist persönlich;

eine Vertretung in der Konferenzleitung ist nicht möglich.

3/24

_________________________________________________________________

Die Konferenzleitung der Bundesmännerkonferenz tritt nach Bedarf

zusammen und wird von den Bundesleitern vier Wochen vorher einberufen.

Den Vorsitz haben die Bundesleiter.

3/25

_________________________________________________________________

Der Bundesausschuss

Der Bundesausschuss berät über die Arbeit und beschließt über die

laufenden Angelegenheiten des Bundesverbandes.

3/26

_________________________________________________________________

Dem Bundesausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

* Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Bundeskonferenz

* Planung und Vorbereitung der Bundeskonferenz

* Schlichtung und Entscheidung in Konfliktfällen zwischen

Diözesanverbänden oder zwischen einem Diözesanverband und der

Bundesleitung.*)

3/27

*) Betroffene Mitglieder haben bei der Entscheidung kein Stimmrecht.

_________________________________________________________________

Stimmberechtigte Mitglieder des Bundesausschusses sind:

* sechs Diözesanleiterinnen, wovon eine Geistliche Leiterin ist

* sechs Diözesanleiter, wovon einer Geistlicher Leiter ist

* die Mitglieder der Bundesleitung.

Beratende Mitglieder sind:

* die BundesreferentInnen

Die Bundesleitung oder der Bundesausschuss können Gäste einladen.

3/28

27

_________________________________________________________________

Die VertreterInnen der Diözesanleitungen werden von der

Bundeskonferenz für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine

Vertretung im Bundesausschuss ist nicht möglich. Die Amtszeit endet

vorzeitig bei der nächstfolgenden Bundeskonferenz, wenn die Person

nicht mehr DiözesanleiterIn ist und sie von der Diözesankonferenz für

die Zeit bis zur nächstfolgenden Bundeskonferenz eine Beauftragung zur

Weiterarbeit im Bundesauschuss erhielt. Sie endet jedoch mit

sofortiger Wirkung, wenn die betreffende Person von der

Diözesankonferenz abgewählt wurde oder keine Beauftragung der

Diözesankonferenz ausgesprochen wurde.*)

Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesausschusses sind

gleichzeitig Mitglieder der Mitgliederversammlung des "Bundesstelle

der Katholischen Jungen Gemeinde e.V."

3/29

*) Wird eine Stelle im Bundesausschuss durch Abwahl aus der

Diözesanleitung oder Nichtbeauftragung durch die Diözesankonferenz

frei, so rückt bis zur nächsten folgenden Bundeskonferenz die Person

der jeweiligen Gruppe (Diözesanleiterin, Diözesanleiter) nach, die bei

der Wahl zum Bundesausschuss die nächst höhere Stimmenzahl hatte.

_________________________________________________________________

Der Bundesausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal

jährlich zusammen.

Er wird von der Bundesleitung vier Wochen vorher einberufen. Den

Vorsitz hat die Bundesleitung. Der Bundesausschuss gibt sich eine

Geschäftsordnung.

_________________________________________________________________

Bei Bedarf findet ein erweiterter Bundesausschuss statt. Dieser wird

auf Antrag von einem Drittel der Diözesanverbände oder auf Beschluss

des Bundesausschusses einberufen.

Zum erweiterten Bundesausschuss gehören stimmberechtigt:

* die gewählten Mitglieder der Bundesleitung

* die gewählten Mitglieder des Bundesausschusses

Zum erweiterten Bundesausschuss gehören beratend:

* jeweils ein Diözesanleiter und eine Diözesanleiterin jener

Diözesanverbände, die nicht im Bundesausschuss vertreten sind

* jeweils ein Diözesanleiter für die Diözesanverbände, die mit einer

Frau im Bundesausschuss vertreten sind oder eine Diözesanleiterin

für die Diözesanverbände, die mit einem Mann im Bundesausschuss

vertreten sind

* je ein männlicher und eine weibliche DelegierteR der

Diözesanverbände, die keine gewählte Leitung besitzen und nicht im

Bundesausschuss vertreten sind

* jeweils ein Delegierter für die Diözesanverbände, die keine

gewählte Leitung besitzen und mit einer Frau im Bundesausschuss

vertreten sind oder eine Delegierte für die Diözesanverbände, die

keine gewählte Leitung besitzen und mit einem Mann im

28

Bundesausschuss vertreten sind.

Aufgabe des erweiterten Bundesausschusses ist es, den Bundesausschuss

bei Entscheidungen von großer verbandlicher Tragweite zu beraten. Die

Geschäftsordnung des Bundesausschusses gilt sinngemäß auch für den

erweiterten Bundesausschuss.

3/30

_________________________________________________________________

Die Bundesleitung

Die Bundesleitung ist verantwortlich für die Leitung und

Geschäftsführung des Bundesverbandes im Rahmen der Grundlagen und

Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der Organe des

Bundesverbandes. Sie vertritt den Bundesverband im BDKJ, arbeitet in

seinen Gremien mit und vertritt ihn in Kirche und Öffentlichkeit.

3/31

_________________________________________________________________

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesleitung mit Zustimmung des

Bundesausschusses ReferentInnen und SachberarbeiterInnen berufen.

3/32

_________________________________________________________________

Stimmberechtigte Mitglieder der Bundesleitung sind

1. die Bundesleiterin

2. der Bundesleiter

3. die Geistliche Leiterin oder der Geistliche Leiter

4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

3/33

_________________________________________________________________

Die stimmberechtigten Mitglieder der Bundesleitung werden von der

Bundeskonferenz in der Regel für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist

möglich. Sie können ihren Rücktritt nur vor der Bundeskonferenz

erklären.

3/34

_________________________________________________________________

Kommissionen, Sachausschüsse, Wahlausschuss

Kommissionen können für folgende Aufgaben eingerichtet werden:

* Weiterentwicklung der Satzung

* Weiterentwicklung der Grundlagen und Ziele

* Vorbereitung der Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame

Sachkomplexe

Mitglied in einer Kommission können nur gewählte DiözesanleiterInnen

sein*). Jede Kommission legt der Bundeskonferenz einen Bericht vor.

Die Kommissionen haben die Möglichkeit, Anträge an die Bundeskonferenz

zu stellen.

29

3/35

*) Die KJG Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Bayern kann ein Mitglied

des Vorstands der LAG Bayern als KandidatIn aufstellen.

_________________________________________________________________

Sachausschüsse unterstützen die Arbeit der bundesverbandlichen Organe.

Die Ergebnisse werden von der Bundesleitung den bundesverbandlichen

Organen vorgelegt.

3/36

_________________________________________________________________

Kommissionen und Sachausschüsse werden von der Bundesleitung geleitet.

Die Bundesleitung kann die Leitung delegieren. Die Mitglieder der

Kommissionen und Sachausschüsse werden von der Bundeskonferenz

gewählt. Den Kommissionen und Sachausschüssen steht es frei,

BeraterInnen hinzuzuziehen.

3/37

_________________________________________________________________

Zur Vorbereitung der Wahlen wählt die Bundeskonferenz für ein Jahr

einen Wahlausschuss, der aus zwei Frauen und zwei Männern besteht. Ein

Mitglied der Bundesleitung wird von dieser als beratendes Mitglied

benannt und nimmt die Geschäftsführung wahr.

Aufgabe des Wahlausschusses ist es, drei Wochen vor der

Bundeskonferenz den Delegierten geeignete KandidatInnen für die Wahl

zur Bundesleitung und dem Bundesausschuss und zur

Mitgliederversammlung des "Bundesstelle der KJG e.V." vorzuschlagen

sowie die gesamten Wahlen zu leiten. Der Wahlausschuss kann

KandidatInnen zur Wahl der/des GeschäftsführerIn nur vorschlagen, wenn

die Zustimmung der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V.

vorliegt. Die Bundeskonferenz gibt dem Wahlausschuss eine

Geschäftsordnung.

3/38

_________________________________________________________________

Rechts- und Vermögensträger

Rechts- und Vermögensträger der Bundesstelle ist der Katholische Junge

Gemeinde e.V.

3/39

_________________________________________________________________

Die Mitgliederversammlung der Pfarrgemeinschaften, der mittleren Ebene

oder der Diözesanverbände können mit absoluter Mehrheit die Errichtung

eines Rechts- und Vermögensträgers für ihren Zuständigkeitsbereich

beschließen.

Die Satzungen dieser Trägervereine bedürfen vor ihrem Inkrafttreten

der Zustimmung der jeweils nächst höheren Ebene, d.h. der Zustimmung

30

* der Diözesanleitung, hat sich der Diözesanverband in

Bezirksverbände untergliedert der Bezirksleitung, für die

Einrichtung von Trägervereinen bei Pfarrgemeinschaften,

* der Diözesanleitung für die Einrichtung von Trägervereinen bei

Bezirksverbänden,

* der Bundesleitung bei Einrichtung von Trägervereinen bei

Diözesanverbänden.

Die Satzung der Trägervereine darf nur genehmigt werden, wenn sie

folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt:

a. Mitglied in Trägervereinen kann jede/r werden, der/die die Ziele

des Vereins anerkennt und unterstützt. Über die Aufnahme in den

Verein entscheidet die Versammlung der Ebene, dem der Trägerverein

zugeordnet ist. Die Mitgliedschaft wird auf Zeit erworben,

Wiederwahl ist möglich.

b. Die im Sinne der Bundesordnung gewählte Leitung der zugeordneten

Ebene ist Mitglied des Trägervereins kraft Amtes.

Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung der mandatierten

Tätigkeit des Mitgliedes in der Leitung.

c. Die Mitgliederversammlung des Trägervereins wählt den Vorstand für

zwei Jahre aus der Mitte ihrer Mitglieder.

d. Der Vorstand des Trägervereins muss mindestens zur Hälfte aus

Mitgliedern bestehen, die gewählte MandatsträgerInnen der

zugeordneten Ebene sind.

e. Bestehende Trägervereine haben ihre Satzung innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten dieser Satzung zu überprüfen, ob ihre Satzung

mit den vorgenannten Mindestanforderungen übereinstimmt. Sollte

dies nicht der Fall sein, ist innerhalb der vorgenannten Frist die

Satzung den vorgenannten Erfordernissen anzupassen.

f. Die Satzung muss den Anforderungen der Abgaben-Ordnung (§§ 51f)

über die Gemeinnützigkeit entsprechen.

3/40

_________________________________________________________________

Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die

Bundeskonferenz der Katholischen Jungen Gemeinde 1994 in Altenberg und

nach Zustimmung durch den BDKJ am 15. November 1994 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

3/41

31

Anhang zur Satzung der Katholischen Jungen Gemeinde

Geschäftsordnung der Bundeskonferenz

Termin

Der Termin der jährlichen Bundeskonferenz wird von der Bundeskonferenz

beschlossen.

§ 1

_________________________________________________________________

Vorbereitung

Die Vorbereitung der Bundeskonferenz erfolgt durch die Bundesleitung

im Rahmen der Beschlüsse des Bundesausschusses.

§ 2

_________________________________________________________________

Vorläufige Tagesordnung

Die vorläufige Tagesordnung der Bundeskonferenz wird im

Bundesausschuss beraten und beschlossen.

§ 3

_________________________________________________________________

Einberufung

Die Bundeskonferenz wird von der Bundesleitung acht Wochen vor dem

festgelegten Termin einberufen.

Die Diözesanverbände können Gäste mitbringen. Die Anzahl wird zu jeder

Bundeskonferenz vom Bundesausschuss festgelegt.

§ 4

_________________________________________________________________

Öffentlichkeit

Die Bundeskonferenz ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch

Beschluss aufgehoben werden. Personaldebatten sind nicht öffentlich.

Bei Personaldebatten sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der

Bundeskonferenz und die Mitglieder des Bundeswahlausschusses anwesend.

§ 5

_________________________________________________________________

Stellvertretung

Die stimmberechtigten Mitglieder können sich bei der Bundeskonferenz

vertreten lassen. Die Vertretung der Delegierten bedarf der Zustimmung

der Diözesanleitung. Frauen können nur durch Frauen, Männer nur durch

Männer vertreten werden. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine

32

Person ist unzulässig.

§ 6

_________________________________________________________________

Leitung

Die Leitung der Bundeskonferenz obliegt der Bundesleitung. Sie

bestimmt, welches Mitglied den Vorsitz führt. Sie kann den Vorsitz

delegieren. Der/die jeweilige Vorsitzende kann sich an den Beratungen

nicht beteiligen. Wenn er/sie das Wort ergreifen will, muss der

Vorsitz an andere Personen abgegeben werden.

Der/die Vorsitzende kann jederzeit das Wort zu einer Feststellung

ergreifen.

§ 7

_________________________________________________________________

Anträge

Anträge an die Bundeskonferenz können von Mitgliedern, Kommissionen,

von Ausschüssen der Bundeskonferenz sowie der Bundesfrauenkonferenz

und der Bundesmännerkonferenz gestellt werden.

Die Anträge mit Begründungen sind bis spätestens sechs Wochen vor

Beginn der Bundeskonferenz der Bundesleitung schriftlich einzureichen

und drei Wochen, bei Änderungsanträgen zur Satzung vier Wochen vorher,

von der Bundesleitung den Mitgliedern der Bundeskonferenz zuzuleiten.

Später eingehende Anträge (ausgenommen Satzungsänderungsanträge und

Anträge auf Abwahl von einzelnen Bundesleitungs- bzw.

Bundesausschussmitgliedern) bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung

der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder der

Bundeskonferenz. Zusatzanträge können jederzeit gestellt werden.

Im Verlauf der Beratung können Initiativanträge gestellt werden. Sie

bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der einfachen Mehrheit der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Bundeskonferenz.

§ 8

_________________________________________________________________

Unterlagen

Drei Wochen vor Beginn erhalten die Mitglieder der Bundeskonferenz

durch die Bundesleitung die notwendigen Unterlagen, und zwar:

* die vorläufige Tagesordnung

* die Anträge mit Begründung

* die Berichte der Bundesleitung

* die Berichte des Bundesausschusses

* die Berichte der Kommissionen

§ 9

_________________________________________________________________

33

Beschlussfähigkeit

Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen

wurde und wenigstens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind sowie die anwesenden Frauen mehr als 25 Prozent der

stimmberechtigten Mitglieder stellen und die Männer mindestens ein

Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausmachen.

Die Bundeskonferenz gilt als beschlussfähig, solange die

Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird. Ist die

Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat die/der Vorsitzende die Sitzung

sofort aufzuheben.

§ 10

_________________________________________________________________

Beginn der Beratungen

Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit

und der Feststellung der endgültigen Tagesordnung sowie des Zeitplans.

Auf Antrag können Tagesordnungspunkte aufgenommen, umgestellt oder

abgesetzt werden.

§ 11

_________________________________________________________________

Schluss der Beratungen

Die Bundeskonferenz kann die Beratungen vertagen oder schließen.

Beschlüsse zum Vertagen oder Schließen der Bundeskonferenz bedürfen

der Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Abstimmung über den Schlussantrag ist

nur zulässig, wenn wenigstens ein Mitglied die Gelegenheit erhält,

dagegenzusprechen. Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag und

dieser allen übrigen Anträgen vor.

§ 12

_________________________________________________________________

Beratungen

Das Wort wird durch die/den VorsitzendeN in der Reihenfolge des

Eingangs der Wortmeldungen erteilt. Frauen und Männer werden auf

getrennten Redelisten geführt und abwechselnd aufgerufen. Die Person

mit der letzten Wortmeldung erhält das Schlusswort.

Berichte werden abschnittsweise beraten.

AntragstellerInnen und BerichterstatterInnen können außerhalb der

Reihenfolge das Wort verlangen. Die Redezeit kann von der/dem

Vorsitzenden begrenzt werden. Dies kann von der Bundeskonferenz durch

Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. Der/die Vorsitzende kann

RednerInnen, die nicht zur Sache sprechen, das Wort entziehen. Gegen

Maßnahmen des/der Vorsitzenden ist Widerspruch möglich. Über den

Widerspruch entscheidet die Bundeskonferenz.

34

§ 13

_________________________________________________________________

Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

Zu Anträgen oder Äußerungen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das

Wort verlangt werden.

Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die RednerInnenliste

unterbrochen. Die Anträge sind sofort zu behandeln.

Anträge und Äußerungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem

Gang der Verhandlungen befassen; das sind:

a. Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung

b. Antrag auf Schluss der RednerInnenliste

c. Antrag auf Beschränkung der Redezeit

d. Antrag auf Vertagung eines Antrages oder eines

Tagungsordnungspunktes

e. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

f. Antrag auf Nichtbefassung

g. Hinweis zur Geschäftsordnung

h. Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss.

Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch,

ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer/s

Gegenrednerin/s sofort abzustimmen.

Über die Auslegung der Wortmeldungen zur Geschäftsordnung entscheidet

der/die Vorsitzende verbindlich.

§ 14

_________________________________________________________________

Persönliche Erklärung

Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach

Beendigung der Abstimmung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer

persönlichen Bemerkung oder Erklärung erteilen. Diese muss schriftlich

bei der/dem Protokollführenden abgegeben werden. Eine Debatte hierüber

findet nicht statt.

§ 15

_________________________________________________________________

Abstimmungen

Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

Enthaltungen werden nicht gezählt. Überwiegen die Enthaltungen die

Ja-Stimmen, so muss die Diskussion über den Beratungsgegenstand auf

Antrag neu eröffnet und erneut abgestimmt werden. Abstimmungen über

Änderungen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der

Geschäftsordnung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder.

Abgestimmt wird mit Stimmkarten. Auf Antrag muss geheim abgestimmt

35

werden. Auf Antrag muss geschlechtsgetrennt abgestimmt werden. Bei

einer geschlechtsgetrennten Abstimmung muss sowohl bei den Frauen als

auch bei den Männern die einfache Mehrheit erreicht werden.

Falls bei einer geschlechtsgetrennten Abstimmung die einfache Mehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Frauen oder Männer nicht erreicht

wurde, muss auf Antrag die Diskussion neu eröffnet und erneut

abgestimmt werden.

Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über

den weitestgehenden zuerst abzustimmen.

Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der

Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden.

Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratungen über Beschlüsse

noch einmal abgestimmt werden.

Die/der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und

verkündet es.

§ 16

_________________________________________________________________

Wahlen

Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Auf

Antrag kann Abstimmung mit Stimmkarten erfolgen, wenn sich kein

Widerspruch ergibt.

Abgestimmt wird mit Ja, Nein und Enthaltung. Es dürfen nur so viele Ja-Stimmen

abgegeben werden, wie Ämter zu besetzen sind. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr

Nein- als Ja-Stimmen erhält.

Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und mehr als

50% der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.

Werden Ämter im ersten Wahlgang nicht besetzt und stehen noch Kandidatinnen und

Kandidaten aus dem ersten Wahlgang zur Wahl, findet ein zweiter Wahlgang statt.

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint und mehr Jaals

Nein-Stimmen erhält.

Sind mehr Kandidatinnen und Kandidaten gewählt als Ämter zu besetzen sind und liegt

eine Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen vor, erfolgt eine Stichwahl, bei der nur mit Ja-

Stimmen und Nein-Stimmen abgestimmt wird. Diese Regelung ist für alle weiteren

Stichwahlen anzuwenden.

Der Wahl voraus geht eine Personalbefragung und auf Antrag eine

Personaldebatte.

§ 17

_________________________________________________________________

36

Wahl der Mitglieder der Bundesleitung

Zur Vorbereitung der Wahl bildet die Bundeskonferenz einen

Wahlausschuss. Aufgabe des Wahlausschusses ist es, der Bundeskonferenz

geeignete KandidatInnen für die Wahl vorzuschlagen und die Wahl zu

leiten. Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder der

Bundeskonferenz.

Die dem Wahlausschuss bekannten KandidatInnen sind den Mitgliedern der

Bundeskonferenz drei Wochen vorher zu benennen. KandidatInnen zur Wahl

des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin (3) können nur zur Wahl

zugelassen werden, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung des

Bundesstelle der KJG e.V. vorliegt.

Der Wahl gehen eine Personalbefragung und eine Personaldebatte voraus.

Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen der Anwesenden erforderlich; es wird per Ja- oder Nein-Stimme

abgestimmt.

Steht für ein Amt nur einE KandidatIn zur Verfügung, ist

ausschließlich ein Wahlgang vorgesehen. Stehen für ein Amt zwei oder

mehr KanditatInnen zur Verfügung, so hat jedeR Delegierte eine

Ja-Stimme.

Wurde im ersten Wahlgang keineR der KandidatInnen gewählt, findet ein

zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang kandidieren die beiden

Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Ja-Stimmen erhielten.

Erreicht auch im zweiten Wahlgang keineR der KandidatInnen die

absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet ein dritter Wahlgang

statt. Im dritten Wahlgang kandidiert die Person, die im zweiten

Wahlgang die meisten Ja-Stimmen hatte.

§ 18

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Abwahl von einzelnen Mitgliedern der Bundesleitung bzw. des Bundesausschusses

bzw. der von der Bundekonferenz gewählten Mitgliedern der Mitgliederversammlung

des Bundesstelle der KJG e.V.

Anträge auf Abwahl von einzelnen Mitgliedern der Bundesleitung bzw.

des Bundesausschusses bzw. der von der Bundeskonferenz gewählten

Mitgliedern der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V.

sind bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bundeskonferenz der

Bundesleitung schriftlich einzureichen und vier Wochen vorher von der

Bundesleitung den Mitgliedern der Bundeskonferenz zuzuleiten.

Zur Abwahl von Bundesleitungsmitgliedern bzw. von

Bundesausschussmitgliedern bzw. von der Bundeskonferenz gewählten

Mitgliedern der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V.

ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen

notwendig.

§ 19

_________________________________________________________________

37

Protokoll

Über jede Bundeskonferenz wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das

von der Bundesleitung unterschrieben wird. Dieses Protokoll enthält

die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten

Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich

zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

§ 20

_________________________________________________________________

Genehmigung des Protokolls

Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Bundeskonferenz innerhalb von

acht Wochen zugeschickt. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von

sechs Wochen nach Zustellung bei der Bundesleitung gegen die Fassung

des Protokolls schriftlich kein Einspruch erhoben wird.

Die Bundesleitung benachrichtigt die Mitglieder der Bundeskonferenz

über Einsprüche gegen das Protokoll. Über Annahme oder Ablehnung eines

Einspruchs entscheidet der Bundesausschuss.

§ 21

_________________________________________________________________

Außerordentliche Bundeskonferenz

Eine außerordentliche Bundeskonferenz muss einberufen werden, wenn der

Bundesausschuss oder ein Drittel der Diözesanleitungen dies

beantragen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Bundeskonferenz

muss wenigstens sechs Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der

Tagesordnung erfolgen.

Die Bundesleitung muss eine beantragte außerordentliche

Bundeskonferenz mindestens vier Wochen nach der Beantragung

einberufen.

§ 22

_________________________________________________________________

Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall an einzelnen Punkten mit

einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder abgewichen werden.

§ 23

_________________________________________________________________

Schlussbestimmungen

Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung

durch die Bundeskonferenz der Katholischen Jungen Gemeinde 1994 in

Altenberg und nach Zustimmung durch den BDKJ am 15. November 1994 in

Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.

§ 24

die gewählten Mitglieder der Bundesleitung
 
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