Stand: Bundeskonferenz 2007
(Arbeitsgrundlage für die Bundeskonferenz 2009)
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1. Katholische Junge Gemeinde in der Pfarrgemeinde
a) Mitglieder
Mitglied der Katholischen Jungen Gemeinde kann jede/jeder werden,
die/der die Grundlagen und Ziele des Verbandes bejaht.
Die Mitgliedschaft kann als [4]Dauer-, [5]befristete oder
[6]Fördermitgliedschaft erworben werden.
1/1
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Die/Der Einzelne wird Mitglied der Pfarrgemeinschaft, indem sie/er das
erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.*)
Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu
bezahlen. (Näheres regelt die Diözesansatzung.)
1/2
*) Existiert in der Gemeinde keine Pfarrgemeinschaft, besteht für
die/den EinzelneN die Möglichkeit der Mitgliedschaft im Bezirks- oder
Diözesanverband. Sie/er wird Mitglied, indem sie/er dies gegenüber der
Bezirks- oder Diözesanleitung erklärt und diese die Erklärung annimmt.
Die Art und Weise der Vertretung regelt die Diözesansatzung.
_________________________________________________________________
Als Mitglied nimmt sie/er an einer oder mehreren der angebotenen
Gesellungs- oder Arbeitsformen teil.
1/3
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der
Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Leitungsrunde nach
Anhörung der/des Betroffenen.*) Das betroffene Mitglied kann gegen
diesen Beschluss bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
1/4
*) Falls diese nicht existiert, entscheidet die Pfarrleitung.
_________________________________________________________________
Die befristete Mitgliedschaft in der KJG ist für Einzelne und Gruppen
möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes und seiner Arbeit.
1/5
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Die befristete Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an einer oder
mehreren der angebotenen Gesellungs- und Arbeitsformen.
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1/6
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Für die Festlegung des Beitrags für die befristete Mitgliedschaft
gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung über die
Mitgliedsbeiträge entsprechend.
1/7
_________________________________________________________________
Die befristete Mitgliedschaft endet, ohne dass es eines Ausschlusses
bedarf, mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
1/8
_________________________________________________________________
Die befristete Mitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der
Katholischen Jungen Gemeinde aus.
1/9
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Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen Jungen Gemeinde dient der
ideellen und finanziellen Unterstützung der Arbeit des Verbandes.
1/10
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Die/der Einzelne wird Fördermitglied in einer Pfarrgemeinschaft, indem
sie/er dies schriftlich erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung
annimmt.*)
Als Fördermitglied verpflichtet sie/er sich zur Zahlung des
Förderbeitrages. Über die Höhe des geltenden Förderbeitrages
entscheiden die satzungsgemäß zuständigen Gremien der verbandlichen
Gliederung, in der die Fördermitgliedschaft erklärt wird.
1/11
*) Die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft gilt in allen
verbandlichen Gliederungen. Die Bestimmungen über Abgabe und Annahme
der Beitrittserklärung gelten für die jeweiligen verbandlichen
Leitungen entsprechend.
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Die Fördermitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der
Pfarrleitung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu erklären.
Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes entscheidet die
Leitungsrunde^*) nach Anhörung der/des Betroffenen. Das betroffene
Fördermitglied kann gegen diesen Beschluss bei der
Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
1/12
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*) Falls diese nicht existiert, entscheidet die Pfarrleitung.
_________________________________________________________________
Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der
Katholischen Jungen Gemeinde aus.
1/13
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b) Die Pfarrgemeinschaft
Die Mitglieder der Katholischen Jungen Gemeinde in der Pfarrei bilden
die Pfarrgemeinschaft.
1/14
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Sie ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen Jungen Gemeinde.
Hat sich der Diözesanverband in Bezirksverbände untergliedert, ist sie
Mitglied im Bezirksverband. Sie arbeitet mit anderen
BDKJ-Mitgliedsverbänden zusammen und kann mit diesen den BDKJ bilden.
1/15
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Sie führt den Namen Katholische Junge Gemeinde N.N.
1/16
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Die Pfarrgemeinschaft bestimmt nach demokratischen Regeln im Rahmen
der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung Leitung, Aufgaben,
Gesellungs- und Arbeitsformen entsprechend der örtlichen Situation.
1/17
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Die LeiterInnen der Teams, Gruppen und Clubs oder Arbeitskreise werden
entweder von den Mitgliedern der jeweiligen Gesellungsbeziehungsweise
Arbeitsform gewählt oder durch die Leitungsrunde *)
berufen.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Leitungsrunde *).
1/18
*) Falls diese nicht existiert, durch die Pfarrleitung.
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Die Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband einen Betrag ab,
dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
1/19
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Die Vertretung im Diözesanverband erfolgt in der Regel über den
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Bezirksverband bzw. den Bezirk. Näheres regelt die Diözesansatzung.
1/20
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Die Pfarrgemeinschaft kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele
sowie der Satzung des Verbandes eine eigene Pfarrsatzung geben.
Diese Satzung muss mindestens enthalten:
* Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen Jungen Gemeinde
* die Mitgliedschaft im Diözesanverband bzw. im Bezirksverband
* die Zugehörigkeit zum BDKJ
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen:
* die Mitgliederversammlung
* die Pfarrleitung
Diese Satzung kann gemäß der nachfolgenden Paragraphen enthalten:
* die Leitungsrunde
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Diözesanleitung. Ist die
Pfarrgemeinschaft Mitglied im Bezirksverband, bedarf die Satzung der
Zustimmung der Bezirksleitung. Gegen die Entscheidung der
Diözesanleitung bzw. Bezirksleitung kann beim Diözesanausschuss bzw.
Bezirksausschuss Einspruch erhoben werden. Der Diözesanausschuss bzw.
Bezirksausschuss entscheidet verbindlich.
Über den Ausschluss einer Pfarrgemeinschaft entscheidet die
Diözesanleitung nach Anhörung der Betroffenen. Ist die
Pfarrgemeinschaft Mitglied im Bezirksverband, entscheidet die
Bezirksleitung nach Anhörung der Betroffenen über den Ausschluss.
Diese Anhörung geschieht in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Die betroffene Pfarrgemeinschaft kann gegen
diesen Beschluss beim Diözesanausschuss bzw. Bezirksausschuss Berufung
einlegen. Der Diözesanausschuss bzw. Bezirksausschuss entscheidet
verbindlich.
Der Auflösung der KJG-Pfarrgemeinschaften müssen drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser
Versammlung muss 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der
Einladung ist eine ausführliche Begründung beizufügen.
Das Vermögen der KJG-Pfarrgemeinschaft fällt bei Auflösung an die
nächst höhere KJG-Ebene. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der
KJG-Pfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten. Dies gilt sinngemäß
im Falle eines Ausschlusses für Vermögen aus öffentlichen
Bezuschussungen.
Sollte sich die Pfarrgemeinschaft innerhalb von drei Jahren neu
konstituieren, ist ihr das Vermögen auszuhändigen.
1/21
_________________________________________________________________
c) Die Organe der Pfarrgemeinschaft
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Die Organe der Pfarrgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und die
Pfarrleitung. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine
Leitungsrunde einsetzen.
1/22
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Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ der
Pfarrgemeinschaft. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie
der Satzung und der Beschlüsse der Bezirks- und Diözesankonferenz die
grundlegenden Entscheidungen über die Arbeit der Pfarrgemeinschaft.
1/23
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Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben
vorbehalten:
* Beratung und Beschlussfassung über
+ die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
+ die Finanzen der Pfarrgemeinschaft
+ die Pfarrsatzung
+ die Jahresplanung
* Entgegennahme des Jahresberichtes der Pfarrleitung und des
Kassenberichtes
* Entlastung der Pfarrleitung
* Wahl der Pfarrleitung
* Wahl der KassenprüferInnen
* Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung
1/24
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Zur Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt:
* die Dauermitglieder der Pfarrgemeinschaft, sofern sie den
Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben.
Beratend:
* die nicht stimmberechtigen Mitglieder außer den Fördermitgliedern
* ein Mitglied der Gemeindeleitung
* ein Mitglied des Pfarrvorstandes des BDKJ
* ein Mitglied der Bezirksleitung der Katholischen Jungen Gemeinde
1/25
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Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie
wird von der Pfarrleitung drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge
einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise eingeladen. Eine
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Leitungsrunde
oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht
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werden. Anträge auf Abwahl der Pfarrleitung und Anträge auf
Satzungsänderungen sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung 14
Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit Begründung
zuzuleiten.
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Abstimmung über Änderung der Satzung und
Abwahl der Pfarrleitung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den
Mitgliedern zugänglich gemacht.
1/26
_________________________________________________________________
Die Leitungsrunde
Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit der Pfarrgemeinschaft
und stimmt die Interessen der einzelnen Gesellungsformen und
Arbeitsformen aufeinander ab.
1/27
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Der Leitungsrunde sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
* Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der
Veranstaltungen und Aktionen der Pfarrgemeinschaft
* Sorge um die Finanzen der Pfarrgemeinschaft und Beschlussfassung
über außerplanmäßige Ausgaben
* Vorbereitung der Mitgliederversammlung
* Erfahrungsaustausch und Weiterbildung
* Informationen über die Situation der Mädchen und Jungen in der
Pfarrgemeinde
* Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen
* Gewinnung, Berufung und Bestätigung von LeiterInnen und
MitarbeiterInnen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen
Gesellungs- und Arbeitsform
1/28
_________________________________________________________________
Zur Leitungsrunde gehören stimmberechtigt:
* je zwei VertreterInnen jeder Gesellungs- und Arbeitsform
(vergleiche [7]Ziffer 1/30)
* die Mitglieder der Pfarrleitung
Beratend:
* die LeiterInnen der Gesellungs- und Arbeitsformen
* die/der KassiererIn (sofern sie/er nicht stimmberechtigt der
Leitungsrunde angehört)
* die MitarbeiterInnen
* einE VertreterIn des Jugendausschusses im Pfarrgemeinderat
Weitere Mitglieder können von der Leitungsrunde berufen werden.
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1/29
_________________________________________________________________
Die Mitglieder der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen wählen zwei
VertrererInnen für die Leitungsrunde.
1/30
_________________________________________________________________
Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, von der
Pfarrleitung einberufen und geleitet.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit; über die einzelnen Beschlüsse
wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
1/31
_________________________________________________________________
Die Pfarrleitung
Die Pfarrleitung ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der
Pfarrgemeinschaft. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
* Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der
Leitungsrunde
* Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und der Leitungsrunde
* Vertretung und Mitarbeit auf der Bezirksebene der KJG
* Zusammenarbeit mit den anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden
* Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen Gemeinschaften und
Gremien
* Verantwortung für die Finanzen
* Sorge um die Aus- und Weiterbildung der MitarbeiterInnen durch den
Verband (insbesondere der GruppenleiterInnen).
1/32
_________________________________________________________________
Die Pfarrleitung ist paritätisch*) zu besetzen, ihr gehören mindestens
an:
* zwei Pfarrleiterinnen
* zwei Pfarrleiter
Von diesen vier Personen ist eine Person Geistliche Leiterin/
Geistlicher Leiter**).
Von der Verpflichtung zur Parität sind die Pfarrgemeinschaften
ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder Jungen und Männer
vertreten sind.
Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig
sein.
Die Pfarrleitung kann für die Kassenführung eineN KassiererIn berufen.
1/33
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*) Das heißt: in gleicher Anzahl Männer und Frauen.
**) Die Aufgaben der Pfarrleitung können auch dann wahrgenommen
werden, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Steht keinE KandidatIn als
Geistliche Leiterin/Geistlicher Leiter zur Verfügung, entscheidet die
Mitgliederversammlung, welche Position bis zur nächsten Wahl unbesetzt
bleibt. Dies gilt analog für alle weiteren (Leitungs-)Gremien des
Verbandes.
_________________________________________________________________
Die Mitglieder der Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung
für zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder der Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur vor der
Mitgliederversammlung erklären.
1/34
_________________________________________________________________
10
2. Katholische Junge Gemeinde in der Diözese
a) Der Diözesanverband
Der Diözesanverband der Katholischen Jungen Gemeinde ist der
Zusammenschluss der Pfarrgemeinschaften in der Diözese. Hat sich ein
Diözesanverband in Bezirksverbände untergliedert, so ist der
Diözesanverband der Zusammenschluss der Bezirksverbände.
2/1
_________________________________________________________________
Der Diözesanverband ist Mitglied im Bundesverband der Katholischen
Jungen Gemeinde und im Diözesanverband des BDKJ.
2/2
_________________________________________________________________
Er führt den Namen Katholische Junge Gemeinde Diözesanverband N.N.
2/3
_________________________________________________________________
Aufgabe des Diözesanverbandes ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung entweder der Arbeit der Pfarrgemeinschaften und der
Bezirke oder der Bezirksverbände und deren Vertretung in Kirche und
Öffentlichkeit.
2/4
_________________________________________________________________
Der Diözesanverband gibt sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie
der Satzung eine eigene Diözesansatzung.
Diese Satzung muss enthalten:
* Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen Jungen Gemeinde
* die Mitgliedschaft im Bundesverband
* die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Diözesanebene
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen
* die Diözesankonferenz
* den Diözesanausschuss
* die Diözesanleitung
Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Bundesleitung. Gegen die
Entscheidung der Bundesleitung kann beim Bundesausschuss Einspruch
erhoben werden. Der Bundesausschuss entscheidet verbindlich.
2/5
_________________________________________________________________
b) Der Bezirk/Bezirksverband
Zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Diözesanverband
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entweder in Bezirke oder Bezirksverbände gliedern.*)
Für Bezirke gelten die Bestimmungen wie für Bezirksverbände ohne
Ziffer 2/7, 2/8, 2/9, 2/11 zweiter und sechster Spiegelstrich. Die
Bestimmungen für den Bezirksverband gelten für andere
Untergliederungen entsprechend.**)
2/6
*) Dies gilt auch für andere Benennungen, zum Beispiel Dekanat, Kreis,
Region.
**) Die Diözesansatzung regelt die für diese Ebene geltenden
Bestimmungen und Strukturen besonders.
_________________________________________________________________
Der Bezirksverband ist der Zusammenschluss der Pfarrgemeinschaften im
Bezirk.
2/7
_________________________________________________________________
Der Bezirksverband ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen
Jungen Gemeinde und im Bezirksverband des BDKJ.
2/8
_________________________________________________________________
Er führt den Namen Katholische Junge Gemeinde Bezirksverband N.N.
2/9
_________________________________________________________________
Aufgabe des Bezirksverbandes ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung der Pfarrgemeinschaften und deren Vertretung in Kirche
und Öffentlichkeit.
Der Bezirksverband hat keine Beitragshoheit.
2/10
_________________________________________________________________
Der Bezirksverband kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie
der Satzung des Verbandes eine eigene Bezirkssatzung geben.
Die Satzung muss enthalten:
* Anerkennung und Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen Jungen Gemeinde
* die Mitgliedschaft im Diözesanverband
* die Zugehörigkeit zum BDKJ auf Bezirksebene.
Gemäß der nachfolgenden Paragraphen
* eine Bezirkskonferenz
* eine Bezirksleitung
* einen Bezirksausschuss
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2/11
_________________________________________________________________
c) Die Organe des Bezirksverbandes/Bezirks
Die Organe des Bezirksverbandes sind:
* die Bezirkskonferenz
* der Bezirksausschuss
* die Bezirksleitung.
Die Organe des Bezirks sind:
* die Bezirkskonferenz
* die Bezirksleitung.
Bei Bedarf kann die Bezirkskonferenz einen Bezirksausschuss
einrichten.
2/12
_________________________________________________________________
Die Bezirkskonferenz
Die Bezirkskonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des
Bezirksverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Bezirksverbandes im
Rahmen der Satzung sowie der Grundlagen und Ziele des Verbandes und
der Beschlüsse der Diözesankonferenz.
2/13
_________________________________________________________________
Der Bezirkskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
* Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit zwischen den
Pfarrgemeinschaften
* Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen des
Bezirksverbandes
* Beratung und Beschlussfassung über die Finanzen des
Bezirksverbandes
* Entgegennahme des Berichtes der Bezirksleitung
* Entlastung der Bezirksleitung
* Einbringung von Anträgen an die Diözesankonferenz
* Wahl des/der Delegierten zur Diözesankonferenz und zur
Bezirksversammlung des BDKJ
* Wahl der Bezirksleitung
* Wahl der KassenprüferInnen
* Abwahl einzelner Mitglieder der Bezirksleitung bzw. des
Bezirksausschusses.
2/14
_________________________________________________________________
Die Bezirkskonferenz kann für bestimmte Aufgaben paritätisch besetzte
Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen
Belangen sind hiervon ausgenommen.
2/15
_________________________________________________________________
13
Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkskonferenz sind:
* aus jeder Pfarrgemeinschaft eine paritätisch besetzte Delegation
mindestens aus einer Frau und einem Mann bestehend. Die Stimmen
der Pfarrdelegationen werden zunächst von den Mitgliedern der
Pfarrleitung wahrgenommen. Nicht durch die Pfarrleitung
wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von den
Mitgliederversammlungen zu wählen sind, wahrgenommen. Von der
Verpflichtung zur Parität sind die Pfarrgemeinschaften
ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen bzw. nur Jungen und
Männer Mitglied sind.
* die Mitglieder der Bezirksleitung.
Beratende Mitglieder sind:
* die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrleitungen
* die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksausschusses
* ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen Jungen Gemeinde
* ein Mitglied des Bezirksvorstandes des BDKJ
2/16
_________________________________________________________________
Die Bezirkskonferenz tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie
wird von der Bezirksleitung einberufen und geleitet.
Eine Bezirkskonferenz muss einberufen werden, wenn ein Drittel der
Pfarrleitungen oder der Bezirksausschuss dies beantragt.
Den Ablauf der Bezirkskonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn
keine eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung
des Diözesanverbandes entsprechend.
2/17
_________________________________________________________________
Änderungen der Bezirkssatzung können im Rahmen der Diözesansatzung von
der Bezirkskonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
Die Satzung bedarf der Zustimmung der Diözesanleitung. Gegen die
Entscheidung der Diözesanleitung kann beim Diözesanausschuss Einspruch
erhoben werden. Der Diözesanausschuss entscheidet verbindlich.
2/18
_________________________________________________________________
Der Bezirksausschuss
Der Bezirksausschuss berät über die Arbeit und beschließt über
laufende wichtige Angelegenheiten des Bezirksverbandes.
2/19
_________________________________________________________________
Dem Bezirksausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
* Planung und Vorbereitung der Bezirkskonferenz
* Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Bezirkskonferenz
14
2/20
_________________________________________________________________
Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksausschusses sind mindestens:
* 3 Frauen, von denen höchstens eine Geistliche Leiterin sein kann
* 3 Männer, von denen höchstens einer Geistlicher Leiter sein kann
* die Mitglieder der Bezirksleitung
Gäste können von der Bezirksleitung eingeladen werden.
2/21
_________________________________________________________________
Die Mitglieder des Bezirksausschusses werden von der Bezirkskonferenz
für zwei Jahre gewählt. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im
Bezirksausschuss ist nicht möglich.
2/22
_________________________________________________________________
Der Bezirksausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal
jährlich zusammen. Er wird von der Bezirksleitung einberufen. Den
Vorsitz hat die Bezirksleitung.
2/23
_________________________________________________________________
Die Bezirksleitung
Zu den Aufgaben der Bezirksleitung gehören insbesondere:
* Leitung des Bezirksverbandes N.N. der Katholischen Jungen Gemeinde
im Rahmen der Beschlüsse des Diözesan- und Bezirksverbandes
* Einberufung und Leitung der Bezirkskonferenz
* Einberufung und Leitung des Bezirksausschusses
* Kontakte zu den Pfarrgemeinschaften des Bezirksverbandes und
Förderung der Kontakte zwischen den Pfarrgemeinschaften
* Hilfestellung bei der Gründung neuer Pfarrgemeinschaften
* Sorge tragen für die Durchführung von Schulungen für die
Verantwortlichen sowie von Veranstaltungen und Aktionen im
Bezirksverband
* Vertretung des Bezirksverbandes im Diözesanverband
* Vertretung des Bezirksverbandes in der Bezirksversammlung BDKJ
sowie in Kirche und Öffentlichkeit
* Verantwortung für die Finanzen des Bezirkverbandes
2/24
_________________________________________________________________
Die Bezirksleitung ist paritätisch zu besetzen. Zur Bezirksleitung
gehören mindestens:
* zwei Bezirksleiterinnen
* zwei Bezirksleiter
Von diesen vier Personen ist eine Person Geistliche
Leiterin/Geistlicher Leiter. Mindestens ein Mitglied der
15
Bezirksleitung muss voll geschäftsfähig sein.
2/25
_________________________________________________________________
Die Mitglieder der Bezirksleitung werden von der Bezirkskonferenz für
zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Bezirksleitung können ihren
Rücktritt nur vor der Bezirkskonferenz erklären.
2/26
_________________________________________________________________
d) Die Organe des Diözesanverbandes
Die Organe des Diözesanverbandes sind
* die Diözesankonferenz
* der Diözesanausschuss
* die Diözesanleitung.
2/27
_________________________________________________________________
Die Diözesankonferenz
Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im
Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes und
der Beschlüsse der Bundeskonferenz.
2/28
_________________________________________________________________
Der Diözesankonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
* Beschlussfassung über:
+ die Diözesansatzung
+ die Jahresplanung
+ das Schulungsprogramm
+ gemeinsame Aktionen
+ den Diözesanbeitrag
* Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Diözesanleitung und des
Diözesanausschusses
* Entgegennahme des Finanzberichtes
* Erteilung der Entlastung
* Wahl
+ der Diözesanleitung
+ des Diözesanausschusses
+ der Delegierten für die Bundeskonferenz
+ der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ
* Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung beziehungsweise
des Diözesanausschusses.
2/29
_________________________________________________________________
Die Diözesankonferenz kann für bestimmte Aufgaben paritätisch besetzte
Sachausschüsse einrichten. Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen
16
Belangen sind hiervon ausgenommen.
2/30
_________________________________________________________________
Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind:
* die Mitglieder der paritätisch zu besetzenden Bezirksdelegationen,
bestehend aus VertreterInnen der Bezirksleitungen und /oder den
Delegierten der Bezirke/Bezirksverbände
* die Mitglieder der Diözesanleitung
Beratende Mitglieder sind:
* die DiözesanreferentInnen und die DiözesansekretärInnen
* die LeiterInnen von Sachausschüssen
* ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen Jungen Gemeinde
* ein Mitglied des Diözesanvorstandes des BDKJ.
Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen.
2/31
_________________________________________________________________
Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen und
wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der
Regel öffentlich. Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss
einberufen werden, wenn der Diözesanausschuss oder ein Drittel der
Bezirksleitungen dies beantragen.
Den Ablauf der Diözesankonferenz regelt die Geschäftsordnung. Wenn
keine eigene Geschäftsordnung erstellt wird, gilt die Geschäftsordnung
der Bundeskonferenz entsprechend.
2/32
_________________________________________________________________
Änderungen der Diözesansatzung können nur beschlossen werden, wenn
zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen und
der Änderungsantrag den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens
drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.
2/33
_________________________________________________________________
Der Diözesanausschuss
Der Diözesanausschuss berät über die Arbeit und beschließt über
laufende Angelegenheiten des Diözesanverbandes.
2/34
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Dem Diözesanausschuss sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
* Planung und Vorbereitung der Diözesankonferenz
* Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesankonferenz
* Beschlussfassung über den Etat des Diözesanverbandes
* Schlichtung und Entscheidung bei Konfliktfällen*)
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2/35
*) Betroffene Mitglieder haben bei der Entscheidung kein Stimmrecht.
_________________________________________________________________
Der Diözesanausschuss ist paritätisch zu besetzen. Stimmberechtigte
Mitglieder des Diözesanausschusses sind mindestens:
* vier Frauen, von denen höchstens eine Geistliche Leiterin sein
kann
* vier Männer, von denen höchstens einer Geistlicher Leiter sein
kann
* die Mitglieder der Diözesanleitung.
Beratende Mitglieder sind:
* die DiözesanreferentInnen
* die DiözesansekretärInnen
* die LeiterInnen von Sachausschüssen.
Die Diözesanleitung kann Gäste einladen.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses müssen
uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sein.
2/36
_________________________________________________________________
Die Mitglieder des Diözesanausschusses, die nicht Mitglied der
Diözesanleitung sind, werden von der Diözesankonferenz für zwei Jahre
gewählt. Mitglieder im Diözesanausschuss können nur BezirksleiterInnen
werden. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung im Diözesanausschuss
ist nicht möglich.*) Die Amtszeit endet vorzeitig bei der
nächstfolgenden Diözesankonferenz, wenn die Person nicht mehr
BezirksleiterIn ist. Sie endet jedoch mit sofortiger Wirkung, wenn die
betreffende Person von der Bezirkskonferenz als BezirksleiterIn
abgewählt wurde.**)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanausschusses müssen
uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sein.
2/37
*) Wird eine Stelle im Diözesanausschuss frei, so rückt bis zur
nächsten Diözesankonferenz die Person der jeweiligen Gruppe
(Bezirksleiterin, Bezirksleiter) nach, die bei der Wahl zum
Diözesanausschuss die nächsthöhere Stimmenanzahl hatte.
**) Diözesanverbände, die die Besetzung des Diözesanausschusses mit
BezirksleiterInnen nicht gewährleisten können, haben die Möglichkeit,
von der Bezirkskonferenz für diese Aufgabe gewählte Frauen und Männer
in den Diözesanausschuss zu wählen. Ihre Amtszeit endet vorzeitig bei
der nächstfolgenden Diözesankonferenz, wenn die Person nicht mehr von
der Bezirkskonferenz beauftragt ist. Sie endet jedoch mit sofortiger
Wirkung, wenn die betreffende Person von der Bezirkskonferenz
abgewählt wurde.
_________________________________________________________________
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Der Diözesanausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal
jährlich zusammen. Er wird von der Diözesanleitung vier Wochen vorher
einberufen. Den Vorsitz hat die Diözesanleitung.
2/38
_________________________________________________________________
Die Diözesanleitung
Zu den Aufgaben der Diözesanleitung gehören insbesondere:
* Leitung und Geschäftsführung des Diözesanverbandes im Rahmen der
Grundlagen und Ziele sowie der Satzung und der Beschlüsse der
Organe des Bundes- und Diözesanverbandes.
* Kontakt zu den Bezirken/Bezirksverbänden und Förderung der
Kontakte zwischen den Bezirken/Bezirksverbänden.
* Vertretung des Diözesanverbandes im Bundesverband.
* Vertretung des Diözesanverbandes im BDKJ auf Diözesanebene.
* Vertretung des Diözesanverbandes in Kirche und Öffentlichkeit.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung mit Zustimmung
des Diözesanausschusses ReferentInnen und SachbearbeiterInnen sowie
MitarbeiterInnen berufen.
2/39
_________________________________________________________________
Die Diözesanleitung ist paritätisch zu besetzen, zu ihr gehören
mindestens:
* zwei Diözesanleiterinnen
* zwei Diözesanleiter, wovon einer Geistlicher Leiter ist
Die Mitglieder der Diözesanleitung müssen uneingeschränkt
geschäftsfähig sein.
2/40
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Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz
für zwei Jahre gewählt.
Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren Rücktritt nur vor der
Diözesankonferenz erklären.
2/41
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Mitgliederentscheid
Jeder Diözesanverband hat die Möglichkeit einen Mitgliederentscheid in
seine Satzung aufzunehmen. Der Mitgliederentscheid ist die Möglichkeit
der direkten Mitbestimmung auf Bezirks- und Diözesanebene.
Gegenstand eines Mitgliederentscheides können all diejenigen
bezirksverbandlichen Angelegenheiten sein, über die die
Bezirkskonferenz beschließen kann bzw. diejenigen
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diözesanverbandlichen Anliegen, über die die Diözesankonferenz
beschließen kann. Ausgenommen vom Mitgliederentscheid sind auf jeden
Fall Anträge:
* zur Änderung der Satzung
* die gegen die Satzung oder die Grundlagen und Ziele verstoßen
* über die Abwahl von gewählten Mitgliedern der Leitungen,
Ausschüsse und satzungsgemäßen Kommissionen
* über den Ausschluss von Mitgliedern, Bezirken und Pfarreien
Mitgliederentscheide sind für die satzungsgemäßen Gremien der
jeweiligen Ebene für mindestens ein Jahr bindend. Über Gegenstände, zu
denen in den letzten zwölf Monaten Mitgliederentscheide durchgeführt
wurden, kann kein neuer Mitgliederentscheid durchgeführt werden.
Zu Gegenständen beantragter oder eingeleiteter Mitgliederentscheide
darf die entsprechende Ebene zwischenzeitlich keine Beschlüsse fassen.
Näheres regelt die Diözesansatzung; diese muss mindestens folgende
Standards enthalten:
* Ein Mitgliederentscheid gilt für die (Teil-) Mitgliederebene, die
ihn durchführt. Möglich sind Gesamtmitgliederentscheide,
geschlechtsspezifische Teil-Mitgliederentscheide oder
altersspezifische Teil-Mitgliederentscheide.
* Über die formale Zulassung eines Mitgliederentscheides muss die
Leitung der jeweiligen Ebene anhand der in der Satzung
festgelegten Kriterien entscheiden.
* Der Mitgliederentscheid muss spätestens vier Monate nach
Antragstellung abgeschlossen sein.
* Im Falle einer Nichtzulassung muss es eine Einspruchsmöglichkeit
beim Ausschuss der entsprechenden, oder, falls dieser nicht
existiert, beim Ausschuss der übergeordneten Ebene geben.
* Es muss der Abstimmungszeitraum (Beginn und Ende der Stimmabgabe),
der mindestens zwei Wochen beträgt, festgelegt werden sowie eine
Frist für einen möglichen Einspruch gegen die Nichtzulassung und
dessen Entscheidung.
* Ein Mitgliederentscheid auf Bezirksebene muss von Dauermitgliedern
aus mehreren Pfarreien beantragt werden.
* Ein Mitgliederentscheid auf Diözesanebene muss von
Dauermitgliedern aus mehreren Pfarreien und mehreren Bezirken
beantragt werden.
* Der Mitgliederentscheid muss von mindestens 5% der Dauermitglieder
der entsprechenden Ebene beantragt werden.
* Jedes stimmberechtigte Mitglied muss die Unterlagen zum
Mitgliederentscheid (Antrag und Begründung, Gegenposition falls
vorhanden, Abstimmungsmodalitäten und Stimmkarte) rechtzeitig und
persönlich erhalten.
* Das Verfahren der Stimmabgabe muss für alle stimmberechtigten
Mitglieder gleich sein.
* Die Mitglieder müssen in geeigneter Form über das Ergebnis des
Mitgliederentscheides informiert werden.
* Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
* Es müssen mindestens 10% der beim Mitgliederentscheid
stimmberechtigte Mitglieder ihre Stimme abgeben, damit der
Mitgliederentscheid gültig ist.
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3. Katholische Junge Gemeinde im Bundesgebiet
a) Der Bundesverband
Der Bundesverband der Katholischen Jungen Gemeinde ist der
Zusammenschluss der Diözesanverbände in der Bundesrepublik
Deutschland.
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Er ist Mitgliedsverband im BDKJ.
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Er führt den Namen Katholische Junge Gemeinde.
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Aufgabe des Bundesverbandes ist die Unterstützung, Förderung und
Koordinierung der Arbeit der Diözesanverbände und die Vertretung des
Verbandes in Kirche und Öffentlichkeit.
3/4
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b) Die Organe des Bundesverbandes
Die Organe des Bundesverbandes sind
* die Bundeskonferenz
* die Bundesmännerkonferenz
* die Bundesfrauenkonferenz
* der Bundesausschuss
* die Bundesleitung.
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Die Bundeskonferenz
Die Bundeskonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des
Bundesverbandes. Sie bestimmt im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie
der Satzung die Aufgaben des Verbandes.
3/6
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Der Bundeskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
* Beschlussfassung über:
+ die Grundlagen und Ziele sowie die Satzung der Katholischen
Jungen Gemeinde
+ gemeinsame Aktionen und bundesverbandliche Schwerpunkte
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+ den Bundesbeitrag
+ zustimmungspflichtige Paragraphen der Satzung des
Bundesstelle der KJG e.V.
* Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Bundesleitung, des
Bundesausschusses, der Mitgliederversammlung der Bundesstelle der
KJG e.V., der Kommissionen und des Wahlausschusses
* Kenntnisnahme der Ergebnisse der Bundesfrauen- und
Bundesmännerkonferenz.
* Wahl
+ der Bundesleitung
+ des Bundesausschusses
+ von 2 Frauen und 2 Männern in die Mitgliederversammlung des
Bundesstelle der KJG e.V.
+ der/des Delegierten für die Hauptversammlung des BDKJ
+ des Wahlausschusses
+ der Kommissionsmitglieder
+ der Sachausschussmitglieder
* Abwahl einzelner Mitglieder der Bundesleitung bzw. des
Bundesausschusses bzw. der von der Bundeskonferenz gewählten
Mitglieder der Mitgliederversammlung des Bundesstelle der KJG e.V.
und der Kommissionen.
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Die Bundeskonferenz kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen und
Sachausschüsse einrichten. Diese sind paritätisch zu besetzen.
Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind hiervon
ausgenommen.
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Stimmberechtigte Mitglieder der Bundeskonferenz sind: